Dem Privatkläger wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 26. Januar 2020 attestiert (pag. 337), hinzukommend die Zeit im Spital, damit total ausmachend 14 Tage bzw. zwei Wochen. Ins Gewicht fällt indes die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit. Die Verletzungen, die im Raum standen, hätten sehr schwer wiegen können. So hielt das IRM fest, dass Tritte gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen, wie z.B. Blutungen im Schädelinneren, führen können (pag. 91). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag.