Zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger immerhin mehrere Verletzungen am Kopf, der Nase (u.a. Nasenbeinbruch) sowie am Rumpf (u.a. Fraktur der 12. Rippe) erlitten hat (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers [pag. 86 ff.] sowie Austrittsbericht .________ vom 15. Januar 2020 [pag. 335 ff.]). Der Privatkläger befand sich vier Tage im Spital, wobei die Nasenbeinund Rippenfraktur nicht operativ versorgt werden mussten (pag. 336). Dem Privatkläger wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 26. Januar 2020 attestiert (pag.