Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger immerhin mehrere Verletzungen am Kopf, der Nase (u.a. Nasenbeinbruch) sowie am Rumpf (u.a. Fraktur der 12. Rippe) erlitten hat (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers [pag.