53 18.2 Objektive Tatkomponenten Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (TRECH- SEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind.