18. Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 18.1 Anwendbares Recht Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Dieses sieht neu in Art. 122 nStGB für schwere Körperverletzungen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Die Strafandrohung in Art. 122 aStGB war demgegenüber noch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.