17. Methodik, Strafrahmen und Strafart Betreffend Strafrahmen und Strafart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1163 f.). Demnach ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe, für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe und für die einfachen Verkehrsregelverletzungen eine Übertretungsbusse auszusprechen. Es gilt das Verbot der reformatio in peius zu beachten.