Ziffer B.4.6. der Anklageschrift vom 4. November 2022 war der Beschuldigte geständig: Er fuhr am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr mit einem Motorrad in H.________(Ortschaft) und unterliess es, beim Abbiegen von der Y.________(Brücke) in den X.________(Strasse) die Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger bekannt zu geben. Dies führte zum (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige. III. Strafzumessung