im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit). Die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 36 km/h führte zum (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 15.2 Einfache Verkehrsregelverletzung Bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziffer B.4.6. der Anklageschrift vom 4. November 2022 war der Beschuldigte geständig: