Das Fahren mit dem abgefahrenen Reifen erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 VTS, was gestützt auf Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, festgestellt am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.5. der Anklageschrift betreffend abgefahrene Reifen und freigelegte Reifenkarkasse) schuldig zu sprechen.