51 technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) präzisiert, dass bei Luftreifen das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein darf und die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen. Nach Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS gilt ein Fahrzeug u.a. dann als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile nicht den Vorschriften entsprechen. 14.8.2 Subsumtion Das Fahren mit dem abgefahrenen Reifen erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand von Art.