Diesbezüglich hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Ziff. B.5. der Anklageschrift betreffend getönte Tagfahrlichter). 14.8 Rechtliche Würdigung 14.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Zuwiderhandlungen werden nach Art. 93 SVG bestraft. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten bloss wegen Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG (d.h. wegen einer Übertretung) an.