280 Z. 188 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer B.5. der Anklageschrift vom 4. November 2022, soweit er die getönten Tagfahrlichter betrifft, in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht rechtsgenüglich erstellt. 14.7 Beweisergebnis Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Personenwagen lenkte, wobei die Reifen vorne rechts an der Innenseite abgefahren waren, die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt und dadurch die Betriebssicherheit beeinträchtigt war.