281 Z. 195 f.). Ähnlich äusserte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Dass die Umfeldbeleuchtungen lackiert gewesen sein sollen, war mir bewusst. Ich wusste aber nicht, dass das die Tagfahrlichter sind. Anhand des Autobeschriebs sollten das auch keine Tagfahrlichter sein» (pag. 976 Z. 36 ff.). Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (pag. 629 ff.) ein Foto des «linken Scheinwerferbereichs» ein (pag. 631 und 649), auf welchem «oben das eingeschaltete Tagfahrlicht und unten die eingeschaltete Umfeldbeleuchtung abgebildet» seien (pag.