Vorliegend ergeht aus der E-Mail, dass die gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Mängel am Fahrzeug effektiv vorhanden waren. Teilweise wurden die Mängel auch vom Beschuldigten bestätigt; so, wenn er angibt, er habe gewusst, dass der Reifen abgefahren sei und habe das Auto zum Mechaniker bringen wollen; er habe gewusst, dass die Umfeldbeleuchtung lackiert gewesen sei, dies hätte aber nicht die Tagfahrlichter betreffen dürfen; er habe gewusst, dass der Heckdiffusor installiert sei, dieser hätte aber nach ihm eingetragen sein müssen.