Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft) auf 47 dem X.________(Strasse), durch Loslassen der Lenkvorrichtung schuldig zu sprechen.