1160 f.). 13.8.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) mit beiden Händen die Lenkvorrichtung losgelassen. Damit handelte der Beschuldigte der Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SVG, welche durch 3 Abs. 3 VRV konkretisiert wird, zuwider. Die Widerhandlung gegen diese Vorschrift stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.