(Modell) verfügte über einen Tempomaten, Cruise Control-Schalter oder dergleichen. Letzteres hat der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft verneint (pag. 1283 Z. 2). Somit ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte die Lenkvorrichtung losliess, nicht hingegen, dass er mit losgelassenen Händen eine Strecke von 150 Metern zurücklegte. 13.7 Beweisergebnis Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) mit beiden Händen die Lenkvorrichtung losliess.