Vor oberer Instanz relativierte der Beschuldigte diese Schutzbehauptung dann gleich selbst, indem er einräumte, dass er einfach schnell den Rücken durchgestreckt habe, dies wisse er noch. Er sei aber sicher nicht eine Strecke von 150 Metern freihändig gefahren (pag. 1283 Z. 13 f.). Es ist gestützt auf den Anzeigerapport und