II.11.6 und II.12.6 vorne). Auch der unter diesem Titel interessierende Sachverhalt hat der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft anerkannt (pag. 281 Z. 198 ff.) und seine spätere Erklärung, die Frage bei der Staatsanwaltschaft falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) zu haben, überzeugt auch hier nicht, sondern ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Vor oberer Instanz relativierte der Beschuldigte diese Schutzbehauptung dann gleich selbst, indem er einräumte, dass er einfach schnell den Rücken durchgestreckt habe, dies wisse er noch.