1287 f.). 13.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1289). 13.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3). 13.6 Beweiswürdigung der Kammer Es lässt sich an die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.11.6 und II.12.6 vorne anknüpfen, welche grundsätzlich auch für den Vorwurf des Loslassens der Lenkvorrichtung Geltung haben. Es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Ziff. II.11.6 und II.12.6 vorne).