Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 13.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Für die Erwägungen der Vorinstanz kann auf Ziffer II.11.3 vorne verwiesen werden. Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153). 13.4 Vorbringen der Parteien 13.4.1