27 Abs. 1 SVG, welche durch Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 SSV (Vorschriftssignal 2.13 gemäss Anhang 2 zur SSV) konkretisiert wird, zuwider. Eine Nichtbeachtung dieses Vorschriftssignals stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft) auf der AB.________(Strasse), durch Missachten des Verbotssignals für Motorfahrzeuge schuldig zu sprechen.