281 Z. 198 ff.) und seine spätere Erklärung, die Frage bei der Staatsanwaltschaft falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) zu haben, überzeugt auch hier nicht, sondern ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Gleiches gilt für die bei der Vorinstanz erstmals gemachten Schilderungen des Beschuldigten, wonach er gar nie von der Hauptstrasse auf die AB.________(Strasse) abgebogen, sondern auf der AB.________(Strasse) in Richtung Hauptstrasse gefahren und vor dem Fahrverbot wieder umgekehrt sei («Das mit dem Fahrverbot kann nicht sein,