Auch der unter diesem Titel interessierende Sachverhalt hat der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft anerkannt (pag. 281 Z. 198 ff.) und seine spätere Erklärung, die Frage bei der Staatsanwaltschaft falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) zu haben, überzeugt auch hier nicht, sondern ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.