Die Aussagen des Beschuldigten, welche angeblich ein Geständnis darstellen würden, würden auf einem Missverständnis beruhen. Der Beschuldigte habe bloss ausdrücken wollen, dass er den Vorwurf zur Kenntnis nehme und nicht, dass er den Sachverhalt anerkenne (pag. 1287 f.). 12.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1289). 12.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3). 12.6 Beweiswürdigung der Kammer