12.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Für die Erwägungen der Vorinstanz kann auf Ziffer II.11.3 vorne verwiesen werden. Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153).