Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es liegen zwei Handlungen mit einem Zeitabstand von rund 10 Minuten vor (vgl. Anzeigerapport vom 2. August 2021; pag. 211). Ein Schuldspruch wegen mehrfachen Verursachens von vermeidbarem Lärm fällt aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots jedoch ausser Betracht. Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 in H.________(Ortschaft), Y.________ (Brücke) und X.________(Strasse), durch Verursachen von vermeidbarem Lärm schuldig zu sprechen.