42 11.8.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr in H.________(Ortschaft) vermeidbaren Lärm verursacht, indem er den Motor des Motorrades zwei Mal unnötig aufheulen liess. Damit handelte der Beschuldigte der Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 SVG, welche durch Art. 33 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert wird, zuwider und erfüllte den Straftatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.