Es lag – wie erwähnt – eine optimale Beobachtungs- und Wahrnehmungssituation vor und Anzeichen für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Die Polizei hatte das Motorrad des Beschuldigten weder beim ersten noch beim zweiten Aufheulen lassen des Motors aus den Augen verloren. Vor diesem Hintergrund ist beweismässig ohne Weiteres auf den Anzeigerapport und die damit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 abzustellen. 11.7 Beweisergebnis