281) anerkannte, diesen erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritt und nie ein Beweisantrag auf Befragung des rapportierenden Polizisten gestellt wurde (vgl. BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3). Zudem ist auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Polizisten auf ziviler Patrouillentätigkeit befanden und davon auszugehen ist, dass sie mit dem Überholen des Dienstfahrzeuges durch den Beschuldigten ihre Aufmerksamkeit schwergewichtig auf den Beschuldigten und dessen Fahrmanöver richteten.