Es ist namentlich nicht zu beanstanden, dass der rapportierende Polizist nicht einvernommen wurde, nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt anfänglich sowohl gegenüber der Polizei wie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 281) anerkannte, diesen erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritt und nie ein Beweisantrag auf Befragung des rapportierenden Polizisten gestellt wurde (vgl. BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3).