Einem Anzeigerapport kann der Beweiswert also nicht per se abgesprochen werden und es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb dem Anzeigerapport vorliegend kein oder kein genügender Beweiswert zukommen sollte. Es ist namentlich nicht zu beanstanden, dass der rapportierende Polizist nicht einvernommen wurde, nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt anfänglich sowohl gegenüber der Polizei wie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag.