vgl. auch BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2, wonach der Polizeirapport unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde, ein taugliches Beweismittel ist). Einem Anzeigerapport kann der Beweiswert also nicht per se abgesprochen werden und es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb dem Anzeigerapport vorliegend kein oder kein genügender Beweiswert zukommen sollte.