Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (vgl. BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Verweis auf BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; vgl. auch BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2, wonach der Polizeirapport unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde, ein taugliches Beweismittel ist).