1282 Z. 7 ff.), überzeugt – wie bereits erwähnt – nicht. Es kann diesbezüglich auf die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.10.6 vorne verwiesen und festgestellt werden, dass es sich dabei um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt. Soweit die Verteidigung den Beweiswert des Anzeigerapports anzweifelt, kann festgehalten werden, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO) und u.a. die von den Strafbehörden