211). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 anerkannte der Beschuldigte diesen Sachverhalt (pag. 281), wohingegen er denselben im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal und ohne Grundangabe bestritt (pag. 976 Z. 28). Seine erst- und oberinstanzlich vorgebrachte Erklärung, wonach er bei der Staatsanwaltschaft die Frage falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) habe (pag. 975 Z. 37 f., pag. 1282 Z. 7 ff.), überzeugt – wie bereits erwähnt – nicht.