Das Gericht stellt hier auf die glaubhaften Schilderungen im Anzeigerapport vom 02.08.2021 ab; insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte ursprünglich die Widerhandlungen eingestanden hatte. Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153).