Diese erneute Abkehr von zuvor eingestandenen Widerhandlungen scheint verteidigungstaktisch motiviert zu sein und spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Zwar will er die Richtungsanzeige zugestandenermassen unterlassen haben, sämtliche anderen von der Polizei beobachteten Widerhandlungen könnten gemäss den Aussagen des Beschuldigten aber nicht sein resp. könnten sein, er habe aber keine Kenntnis davon. Das Gericht stellt hier auf die glaubhaften Schilderungen im Anzeigerapport vom 02.08.2021 ab;