abgebogen. Dabei habe er seinen Motor unnötig aufheulen lassen und derart beschleunigt, dass man den Beschuldigten aus den Augen verloren habe. Das Motorrad habe erst wieder in Z.________ (Ortschaft) auf dem Parkplatz vis à vis des AA.________ (Örtlichkeit) lokalisiert werden können. Der Beschuldigte sei anschliessend wieder Richtung H.________(Ortschaft) gefahren, dabei habe er das Verbot für Motorfahrzeuge bei der AB.________ (Strasse) missachtet. Beim Einbiegen von der Y.________(Brücke) gegen rechts auf den X.________(Strasse) habe der Beschuldigte keine Richtungsanzeige gemacht.