11.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen