90 Abs. 1 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Überfahren von zwei Einspurstrecken und Linksfahren einer Sicherheitslinie schuldig zu sprechen.