(Ortschaft) bei einem Überholmanöver mit einem Personenwagen zwei Einspurstrecken überfahren und ist links einer Sicherheitslinie gefahren. Damit handelte der Beschuldigte der Grundregel von Art. 27 Abs. 1 SVG zuwider, welche durch Art. 34 Abs. 2 SVG (zu fahren ist immer rechts der Sicherheitslinie) sowie Art. 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21: der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren) präzisiert wird und deren Verletzung den Straftatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt.