Zudem anerkannte der Beschuldigte – wie erwähnt – die vorgeworfenen Widerhandlungen bei der Staatsanwaltschaft rund 5 Monate zuvor. Die bei der Vorinstanz dann erstmals und auch vor Obergericht vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, er habe bei der Staatsanwaltschaft die Frage falsch verstanden (und die Widerhandlungen daher fälschlicherweise anerkannt), ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren («Ich war der Meinung ich werde gefragt, ob mir bewusst ist, warum mir das vorgeworfen wird» [pag. 975 Z. 37 f.]