Diese schriftlichen Ausführungen überzeugen nicht. So stellt sich dazu zunächst die Frage, woher dann die aus der Geschwindigkeitsmessung festgestellte Überschreitung herkommen bzw. wer denn diese begangen haben sollte. Gemäss den (schriftlichen) Schilderungen des Beschuldigten wären alle Fahrzeuge +/- mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren, d.h. alle viel zu schnell oder aber, es müsste ein kapitaler Messfehler vorliegen, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zudem anerkannte der Beschuldigte – wie erwähnt – die vorgeworfenen Widerhandlungen bei der Staatsanwaltschaft rund 5 Monate zuvor.