wegen einem teils auf dem Trottoir, teils auf der Strasse stehenden Fahrzeug die Leitlinie überfahren und ansonsten aber keine Überholmanöver ausgeführt hat. Die einzige vorhandene Sicherheitslinie auf der Höhe der Kreuzung, wo sich das Fahrzeug der Polizei befunden hat, hat der Beschwerdeführer nicht überfahren, sowie auch nicht die entsprechende Einspurstrecke. Während der gesamten gefahrenen Strecke fuhren andere Fahrzeuge vor und hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers mit» (pag. 887 f.). Diese schriftlichen Ausführungen überzeugen nicht.