Der ortskundigen Polizei war im Rahmen einer Verkehrsüberwachung der Beschuldigte mit seinem riskanten Überholmanöver aufgefallen. Die Wahrnehmungsmöglichkeit und Beobachtungssituation waren ideal. So konnte die Polizei das Fahrmanöver des Beschuldigten praktisch frontal, aus relativ kurzer Distanz (rund 20 bis 30 Meter Distanz [pag. 992]) und in einer ruhenden Position beobachten (vgl. Einzeichnungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch Polizist W.________ [pag. 1029]). Aus den Aussagen von Polizist W.