Eine analoge Beweiswürdigung in Bezug auf das Überfahren zweier Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie ist indes nicht angebracht: Gemäss Anzeigerapport vom 12. Juli 2021 führte die Polizei eine Verkehrsüberwachung durch, als sie die Widerhandlungen feststelle (pag. 197). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der die Anzeige verfassende Polizist W.________ (nachfolgend: Polizist W.________) als Zeuge einvernommen (pag. 991 ff.). Zwar las Polizist W.________ vorgängig die Anzeige durch (pag. 991), alsdann bestätigte er aber ausführend den Sachverhalt gemäss Anzeige.