4.2. der Anklageschrift) bzw. der entsprechenden Begründung in Bezug auf den Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und des Linksfahrens einer Sicherheitslinie nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden: Bezüglich des Freispruchs ging die Vorinstanz sachverhaltsmässig davon aus, dass unklar sei, ob effektiv das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen worden sei oder nicht doch ein anderes, welches dieser überholt hatte. Eine analoge Beweiswürdigung in Bezug auf das Überfahren zweier Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie ist indes nicht angebracht: