877 ff.) zeigen gerade, dass es bei fehlenden strafrechtlich relevanten Beanstandungen oder nicht rechtsgenügender Nachweismöglichkeit eines mutmasslich unkorrekten Verhaltens zu keinen Anzeigen gekommen ist. Zudem kann auch aus dem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 23 km/h (Ziff. 4.2. der Anklageschrift) bzw. der entsprechenden Begründung in Bezug auf den Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und des Linksfahrens einer Sicherheitslinie nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden: