Es ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der generelle Hinweis, wonach der Beschuldigte in das Visier der Polizei in der Region H.________(Ortschaft) geraten sei, welche ihn viele Male, auch grundlos, kontrolliert hätte, etwas zur Klärung des Sachverhalts beitragen soll. Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang erwähnten Journaleinträge (pag. 877 ff.) zeigen gerade, dass es bei fehlenden strafrechtlich relevanten Beanstandungen oder nicht rechtsgenügender Nachweismöglichkeit eines mutmasslich unkorrekten Verhaltens zu keinen Anzeigen gekommen ist.